Zeitschriften-Abos: kürzere Kündigungsfrist ab dem 1. März & mehr

Von dem neuen Gesetz für faire Verbraucherverträge sind nicht nur die Bedingungen bei Mobilfunk- und Internet-Tarifen geändert, sondern bald auch bei Zeitschriften-Abos. Was sich ab dem 1. März und 1. Juli 2022 ändert, erfahrt ihr hier.

Zeitschriften_Kuendigungsfrist

Automatische Vertragsverlängerung & Kündigungsfrist nur noch 1 Monat

Bisher war und ist es oftmals so, dass sich Probe-, Test- und Gratis-, aber auch ganz normale Vollpreis-Abos von Zeitschriften und Magazinen automatisch um ein Jahr verlängerten, wenn man den Vertrag nicht „unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der im Angebot beschriebenen Mindestlaufzeit in Textform (per Briefpost, Fax oder E-Mail)“ gekündigt hat. Zwei Punkte sind durch das neue Gesetz bald nicht mehr zulässig:

  • Kündigungsfrist von 3 Monaten bei befristeten Verträgen: Kündigungsfrist ist zukünftig 1 Monat 
  • Automatische Verlängerung um ein Jahr: Zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit & monatlich kündbar

Der Bundesrat hat die neuen Regeln so zusammengefasst:

„Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.“

Diese neuen Gesetze treten ab dem 1. März 2022 in Kraft. Schließt ihr also danach ein Zeitschriften-Abo ab, könnt ihr dieses noch bis zu einem Monat vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Solltet ihr das vergessen oder die Zeitschrift noch ein wenig länger bekommen wollen, habt ihr nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit monatlich die Möglichkeit zu kündigen.

Wichtig Für Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, gelten die neuen Regelungen nicht. Hier müsst ihr also weiterhin mindestens drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen, sonst kann der Vertrag um deutlich mehr als ein Monat verlängert werden (meistens 1 Jahr).

Kündigungsbutton ab 1. Juli

Etwas länger warten muss man als Verbraucher auf den Kündigungsbutton. Dieser gilt für „Dauerschuldverhältnisse„, also langfristige Verträge, zwischen einem Verbraucher und einer Firma, die über eine Webseite abgeschlossen wurden. Der Button bzw. offiziell die „Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.“

Kuendigungsbutton

Klickt man auf den Button soll man direkt auf eine Bestätigungsseite kommen, um dort Angaben zu Kündigung zu tätigen. Diese Seite muss dann auch einen Bestätigungs-Button mit „jetzt kündigen“ oder ähnlichem enthalten. Hat man die Kündigung so eingereicht, muss das Unternehmen dem Verbraucher den Eingang der Kündigung, sowie den Kündigungszeitpunkt (Vertragsende) sofort und per E-Mail bestätigen.

Gibt es den Kündigungsbutton nicht, kann man als Verbraucher jederzeit und ohne Frist kündigen. Die Regeln rund um den Kündigungsbutton gelten ab dem 01.07.2022 auch für Verträge, die davor abgeschlossen wurden

Was sagt ihr zu den neuen Regeln? Generell finde ich sie gut, nur schade, dass dadurch vermutlich einige Gratis- und Test-Abos von Zeitschriften wegfallen werden, da sich das vermutlich nicht mehr so rechnet. Wer will, kann hier noch den kompletten Gesetzestext zum Gesetz für faire Verbraucherverträge nachlesen.

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